STATUTEN IRAS COTIS
Ziel und Zweck des Vereins
Art. 1
Die ‚Interreligiöse Arbeitsgemeinschaft in der Schweiz’ IRAS COTIS (Im folgenden: Arbeitsgemeinschaft) ist eine Vereinigung gemäss Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Art. 2
Die Arbeitsgemeinschaft bezweckt, kulturellen Minderheiten die Wahrnehmung ihrer religiösen Anliegen zu ermöglichen. Diese Zielsetzung erreicht sie durch:
Beratung solcher Gruppierungen in ihren Bestrebungen gegenüber politischen und kirchlichen Behörden sowie der Öffentlichkeit,
a) Beratung und Intervention bei entsprechenden Konflikten,
b) Mithilfe bei der Sicherstellung der notwendigen Finanzmittel,
c) Beratung staatlicher, kirchlicher und privater Gremien in religiös-kulturellen Fragen und Angelegenheiten,
d) Förderung der interreligiösen Begegnung auf allen Ebenen.
Mitglieder, Gönner
Art. 3
- Mitglieder können in der Schweiz niedergelassene und tätige Organisationen und Institutionen mit religiöser oder soziokultureller Zielsetzung werden, sofern sie den interreligiösen Dialog respektieren. Über Aufnahme oder Ausschluss entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.
- Mitglieder können durch einseitige Erklärung zu Trägern der Arbeitsgemeinschaft werden. Sie übernehmen damit ausschliesslich die Verpflichtung, der Arbeitsgemeinschaft über den ordentlichen Mitgliederbeitrag hinaus jährlich eine von ihnen selbst bestimmte feste Spende zukommen zu lassen. Der Trägerbeitrag entspricht einem Mehrfachen des ordentlichen Mitgliederbeitrags. Die Generalversammlung kann einen Mindestbeitrag festsetzen. Die Trägerschaft verleiht keine besonderen Rechte, insbesondere haben Trägerorganisationen keinen Anspruch auf eine feste Vertretung im Vorstand.
- Gönner und Gönnerinnen sind Organisationen und Einzelpersonen, welche die Arbeitsgemeinschaft durch Spenden unterstützen. Sie haben an der Generalversammlung beratende Stimme und können in die Organe der Arbeitsgemeinschaft berufen werden.
Vereinsorgane
Art. 4
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
f) die Generalversammlung
g) der Vorstand
h) die Rechnungsrevision
Die Generalversammlung
Art. 5
- Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Traktanden zwei Monate im voraus einzuberufen. Anträge an die GV sind dem Vorstand spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich einzureichen und den Mitgliedern zehn Tage im Voraus bekannt zu geben.
- Wahlvorschläge für den Vorstand und das Präsidium sind mit den persönlichen Daten des Kandidaten/der Kandidatin einen Monat vor der GV beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann der GV ausserdem eigene Kandidaten oder Kandidatinnen vorschlagen. Eine ausserordentliche GV ist auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder und wenigstens einen Monat im Voraus einzuberufen.
- Jedem Mitglied steht das Recht zu, zwei Delegierte in die Generalversammlung abzuordnen. Jede/r Delegierte hat eine Stimme.
- Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Vorstands- oder Mehrheitsbeschluss hin geheim. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat zwei Stimmen.
Art. 6
In die Kompetenz der GV fallen:
a) Genehmigung von Arbeitsprogramm und Budget
b) Abnahme von Jahresbericht und Rechnung:
c) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des Vorstandes und der Rechnungsrevision;
d) Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder;
e) Behandlung von Anträgen der Mitglieder;
f) Statutenänderungen;
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrags.
Der Vorstand
Art. 7
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten / der Präsidentin sowie höchstens 16 weiteren Personen, die von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Abgesehen vom Präsidenten / der Präsidentin dürfen nicht mehr als fünf Mitglieder des Vorstandes der gleichen Religion angehören.
- Die Mitglieder des Vorstands repräsentieren nach Möglichkeit die verschiedenen Traditionen der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Religionen.
- Sie sind bereit, sich für den religiösen Frieden, das Miteinander der religiösen Gemeinschaften und ihrer Gläubigen sowie für deren Integration in die Schweizer Gesellschaft einzusetzen. Sie sind mit den Schweizer Verhältnissen vertraut, beherrschen die deutsche oder französische Sprache aktiv und haben wenn möglich passive Kenntnisse der anderen Sprache.
- Der Vorstand erstellt das Arbeitsprogramm und das Budget, er führt die Beschlüsse der GV aus, beruft nach Bedarf die Mitglieder des Beirats und vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach aussen. Er kann aus seiner Mitte einen Ausschuss für die laufenden Vorstandsgeschäfte sowie ad-hoc-Arbeitsgruppen zu bestimmten Fragen bilden. Er legt der GV über seine Arbeit Jahresbericht und Rechnung vor.
Art. 8
- Der Vorstand konstituiert sich selbst, vorbehältlich der Wahl des Präsidenten / der Präsidentin. Zeichnungsberechtigt sind die Präsidentin bzw. der Präsident und im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident je zu zweit mit dem Sekretär bzw. der Sekretärin oder deren Vertretung.
- Der Vorstand tritt mindestens drei bis vier Mal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vertretung im Vorstand ist ausgeschlossen.
Sekretariat
Art. 9
Der Vorstand kann vorbehältlich seiner eigenen Kompetenzen nach Art. 7 Abs. 4 ein Sekretariat schaffen. Die Sekretärin bzw. der Sekretär führt die laufenden Geschäfte der IRAS nach Massgabe eines vom Vorstand zu erlassenden Reglements.
Entschädigungen
Art.10
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich; es werden jedoch die notwendigen Spesen vergütet.
- Der Sekretär / die Sekretärin der Arbeitsgemeinschaft wird angemessen entschädigt. Der Vorstand erlässt die dafür notwendigen Bestimmungen.
- Den Mitgliedern der Arbeitsgruppen sowie auswärtigen Fachleuten können für ihre Tätigkeit Sitzungsgelder bezahlt werden. Bei besonderer Belastung kann ihnen ausserdem eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Vorstand erlässt entsprechende Bestimmungen.
Der Beirat
Art. 11
Unter diesem Ausdruck verstehen wir einen „Expertenpool“. In diesen werden nach Bedarf Fachleute berufen, die mit ihren Kenntnissen die Anliegen der Arbeitsgemeinschaft unterstützen.
Art. 12 Finanzen und Haftung
- Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 200.-- im Jahr. Er kann, auf Antrag des Vorstands, von der GV bis auf höchstens Fr. 300.-- angehoben werden.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Art. 13
Für eine Revision der Statuten oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedarf es an der GV einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung entscheidet die GV über die Verwendung eines allfälligen Vermögens und beachtet dabei die Vorschriften der Steuerverwaltung Basel-Stadt. Diese sieht vor: Eine Rückzahlung von Spenden an die Spender ist ausgeschlossen. Ein allfälliger Liquidationsgewinn muss einem anerkannt gemeinnützigen Zweck zufliessen.
Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 22. April 1992 beschlossen und an den Generalversammlungen vom 13. Nov. 1994, 19. Nov. 1995, 19. Nov. 2000 und vom 20. Feb. 2005 revidiert.
Basel / Luzern, 20. Februar 2005